GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700…

Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)

Die GOÄ-Ziffer 5731 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5731 vergueter ergaenzende Serien zu den bildgebenden Leistungen der Nummern 5700 bis 5730, also zusaetzliche Aufnahmeserien innerhalb derselben Untersuchung. Typischer Anwendungsfall ist eine weitere Serie nach Einbringung eines Kontrastmittels oder die separate Darstellung von Arterien als eigene diagnostische Sequenz, wenn die Basisserie allein fuer die Fragestellung nicht ausreicht. Die Leistung wird also nicht fuer die erste, regulaere Serie angesetzt, sondern zusaetzlich, wenn medizinisch eine weitere, methodisch eigenstaendige Serie erforderlich ist, etwa um Gefaessverlaeufe oder Kontrastmittelverhalten separat abzubilden. Sie ergaenzt damit die Grundleistungen 5700 bis 5730 um den Mehraufwand technisch und zeitlich gesonderter Serien, ohne die Grundleistung selbst zu ersetzen.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach104,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach145,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5731

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5731?

Die GOÄ-Ziffer 5731 steht für „Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5731?

Die GOÄ-Ziffer 5731 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5731 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5731?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5731 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.