GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel
Die GOÄ-Ziffer 5732 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Der Zuschlag nach Nummer 5732 wird zu den Leistungen der Nummern 5700 bis 5730 berechnet, wenn im Rahmen der Untersuchung ein Positionswechsel des Patienten und/oder ein Spulenwechsel am Geraet notwendig ist. Er bildet damit den zusaetzlichen Aufwand ab, der entsteht, wenn eine Untersuchung nicht in einer einzigen Lagerung mit einer Spule abgeschlossen werden kann, sondern eine erneute Positionierung oder eine andere Empfangsspule erfordert, etwa bei der Untersuchung unterschiedlicher Koerperregionen in einer Sitzung. Ausdruecklich ist dieser Zuschlag nur mit dem einfachen Gebuehrensatz, also dem Faktor 1,0, berechnungsfaehig; eine Steigerung ueber den einfachen Satz hinaus ist fuer 5732 nicht vorgesehen, unabhaengig vom Schwierigkeitsgrad der zugrunde liegenden Hauptleistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5732 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5732 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5732 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.