GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für…

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel

Die GOÄ-Ziffer 5732 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Der Zuschlag nach Nummer 5732 wird zu den Leistungen der Nummern 5700 bis 5730 berechnet, wenn im Rahmen der Untersuchung ein Positionswechsel des Patienten und/oder ein Spulenwechsel am Geraet notwendig ist. Er bildet damit den zusaetzlichen Aufwand ab, der entsteht, wenn eine Untersuchung nicht in einer einzigen Lagerung mit einer Spule abgeschlossen werden kann, sondern eine erneute Positionierung oder eine andere Empfangsspule erfordert, etwa bei der Untersuchung unterschiedlicher Koerperregionen in einer Sitzung. Ausdruecklich ist dieser Zuschlag nur mit dem einfachen Gebuehrensatz, also dem Faktor 1,0, berechnungsfaehig; eine Steigerung ueber den einfachen Satz hinaus ist fuer 5732 nicht vorgesehen, unabhaengig vom Schwierigkeitsgrad der zugrunde liegenden Hauptleistung.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach104,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach145,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5732

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5732?

Die GOÄ-Ziffer 5732 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5732?

Die GOÄ-Ziffer 5732 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5732 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5732?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5732 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.