GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Ultraschallbehandlung
Die GOÄ-Ziffer 539 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschallbehandlung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt V. Wärmebehandlung). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 4,62 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 539 umfasst die Ultraschallbehandlung, bei der mechanische Schallwellen im Ultraschallbereich mittels eines Schallkopfs in das Gewebe eingebracht werden. Diese Anwendung wird genutzt, um durch die entstehende Mikromassage und Tiefenwaerme Verklebungen im Gewebe zu loesen, Entzuendungsprozesse zu beeinflussen und Schmerzen zu lindern, etwa bei Sehnenansatzreizungen, Muskel- und Gelenkbeschwerden oder Narbenbehandlungen. Der Schallkopf wird dabei meist mittels eines Kontaktgels ueber die betroffene Region gefuehrt, um die Schallwellen gleichmaessig zu uebertragen. Im Unterschied zu den elektrotherapeutischen Verfahren wie der Reizstrombehandlung nach Nummer 551 oder den hochfrequenten Kurzwellen- und Mikrowellenanwendungen nach den Nummern 548 und 549 beruht die Wirkung der Ultraschallbehandlung auf mechanischen Schwingungen und nicht auf elektrischen beziehungsweise elektromagnetischen Stroemen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,56 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 6,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 539 steht für „Ultraschallbehandlung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 539 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,62 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 539 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.