GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Infrarotbehandlung, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 538 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infrarotbehandlung, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt V. Wärmebehandlung). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 4,20 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 538 bezeichnet die Infrarotbehandlung, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird der Koerper oder eine Koerperregion mit Infrarotstrahlung bestrahlt, die in tiefere Hautschichten eindringt und dort eine Erwaermung mit entsprechender Durchblutungsfoerderung und Muskelentspannung bewirkt. Angewendet wird diese Behandlung bei muskulaeren Verspannungen, chronischen Schmerzzustaenden oder zur Vorbereitung anderer physikalischer Massnahmen wie Massage oder Krankengymnastik, da die Vorwaermung des Gewebes deren Wirkung unterstuetzen kann. Die Bestrahlung erfolgt beruehrungslos mittels einer Infrarotlampe und unterscheidet sich damit von den unmittelbaren Kontaktanwendungen wie Packungen nach Nummer 530 oder der Heissluftbehandlung nach den Nummern 535 und 536, bei denen die Waerme durch direkten Kontakt oder Luftstrom uebertragen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 4,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,83 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 538 steht für „Infrarotbehandlung, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 538 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,20 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 538 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.