GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Heißluftbehandlung eines Körperteils (z. B. Kopf oder Arm)
Die GOÄ-Ziffer 535 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Heißluftbehandlung eines Körperteils (z. B. Kopf oder Arm)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt V. Wärmebehandlung). Sie ist mit 33 Punkten bewertet; das entspricht 1,92 € beim einfachen und 3,46 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 535 umfasst die Heissluftbehandlung eines einzelnen Koerperteils, beispielhaft genannt werden Kopf oder Arm. Bei dieser Anwendung wird trockene, heisse Luft gezielt auf eine begrenzte Koerperregion gerichtet, um dort die Durchblutung zu foerdern, die Muskulatur zu entspannen und Schmerzen zu lindern, etwa bei lokalen Verspannungen, Arthrosebeschwerden oder chronischen Schmerzzustaenden in einem umschriebenen Bereich. Die Behandlung erfolgt meist mittels spezieller Heissluftgeraete, die die Waerme kontrolliert und ohne direkten Wasserkontakt auf die betroffene Region abgeben. Von Nummer 536 unterscheidet sich diese Ziffer durch die Beschraenkung auf einen einzelnen Koerperteil, waehrend bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Koerperteile in einer Sitzung die hoehere Ziffer 536 einschlaegig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 4,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 535 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 535 steht für „Heißluftbehandlung eines Körperteils (z. B. Kopf oder Arm)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 535 ist mit 33 Punkten bewertet; das entspricht 1,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,46 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 535 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.