GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Chromosomenanalyse, auch einschließlich vorangehender kurzzeitiger Kultivierung – gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme
Die GOÄ-Ziffer 4872 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chromosomenanalyse, auch einschließlich vorangehender kurzzeitiger Kultivierung – gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt III. Zytogenetik). Sie ist mit 1950 Punkten bewertet; das entspricht 113,66 € beim einfachen und 261,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4872 erfasst die klassische Chromosomenanalyse, also die Erstellung und Auswertung eines Karyogramms, gegebenenfalls einschließlich einer vorangehenden kurzzeitigen Kultivierung des Untersuchungsmaterials, etwa peripherer Lymphozyten. Die notwendige Materialentnahme ist in der Leistung enthalten. Angewendet wird die Ziffer bei Verdacht auf numerische oder strukturelle Chromosomenaberrationen, etwa bei Fehlbildungssyndromen, Entwicklungsverzögerung, wiederholten Fehlgeburten oder zur pränatalen beziehungsweise postnatalen genetischen Abklärung. Die kurzzeitige Kultivierung dient dazu, ausreichend teilungsaktive Zellen in der Metaphase zu gewinnen, die anschließend mikroskopisch auf Anzahl und Struktur der Chromosomen untersucht werden. Von Nummer 4873 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort eine aufwendigere, längerfristige Kultivierung an Fibroblasten oder Epithelien erforderlich ist, während 4872 die Standardanalyse an kurzzeitig kultiviertem Material abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 113,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 261,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 397,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4872 steht für „Chromosomenanalyse, auch einschließlich vorangehender kurzzeitiger Kultivierung – gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4872 ist mit 1950 Punkten bewertet; das entspricht 113,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 261,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4872 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.