GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik als Durchmusterung der in zeitlichem Zusammenhang aus einem Untersuchungsgebiet gewonnenen Präparate (z. B. aus dem Genitale der Frau) – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material
Die GOÄ-Ziffer 4851 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik als Durchmusterung der in zeitlichem Zusammenhang aus einem Untersuchungsgebiet gewonnenen Präparate (z. B. aus dem Genitale der Frau) – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt II. Zytologie). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4851 erfasst die zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik in Form einer Durchmusterung von Präparaten, die in zeitlichem Zusammenhang aus einem einzigen Untersuchungsgebiet gewonnen wurden. Typisches Einsatzgebiet ist das zytologische Krebsfrüherkennungsscreening, etwa die Beurteilung von Abstrichpräparaten auf maligne oder dysplastische Zellveränderungen. Im Unterschied zu Nummer 4850, die auf die Bestimmung der Zyklusphase zielt, steht hier die gezielte Suche nach malignitätsverdächtigen Zellbildern im Vordergrund. Werden aus demselben Untersuchungsgebiet mehrere Präparate im zeitlichen Zusammenhang gewonnen, wird deren komplette Durchmusterung als eine Leistung nach 4851 abgebildet. Abrechnungstechnisch ist geregelt, dass neben Nummer 4851 die Leistung nach Nummer 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht zusätzlich berechnet werden kann, um eine Doppelvergütung derselben mikroskopischen Auswertung zu vermeiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 4851 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 4851 steht für „Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik als Durchmusterung der in zeitlichem Zusammenhang aus einem Untersuchungsgebiet gewonnenen Präparate (z. B. aus dem Genitale der Frau) – gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4851 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4851 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.