GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer ode r optischer Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)
Die GOÄ-Ziffer 4815 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer ode r optischer Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt I. Histologie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4815 vergütet die histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien, etwa aus Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen oder Lymphknoten, unter Anwendung histochemischer Zusatzverfahren. Sie wird angewendet, wenn zur Beurteilung einer Organbiopsie über die Standardfärbung hinaus histochemische Spezialfärbungen eingesetzt werden, um bestimmte Gewebestrukturen, Ablagerungen oder Zellbestandteile differenziert darzustellen und so eine präzisere Diagnose zu ermöglichen, etwa bei Verdacht auf spezifische Organ- oder Speichererkrankungen. Im Unterschied zur allgemeinen Grundleistung nach Nummer 4800 erfasst 4815 gezielt die anspruchsvollere Organbiopsiediagnostik mit zusätzlichem histochemischem Aufwand. Sie grenzt sich von der Schnellschnittuntersuchung nach Nummer 4816 dadurch ab, dass sie eine reguläre, nicht intraoperative Aufarbeitung mit speziellen Färbetechniken beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4815 steht für „Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien (z. B. Leber, Lunge, Niere, Milz, Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung histochemischer ode r optischer Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-, Polarisationsmikroskopie)“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4815 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4815 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.