GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt)
Die GOÄ-Ziffer 4816 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt)“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt I. Histologie). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4816 beschreibt die histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation, den sogenannten Schnellschnitt. Sie wird angewendet, wenn der Operateur während eines laufenden Eingriffs eine sofortige histologische Beurteilung von entnommenem Gewebe benötigt, um intraoperativ über das weitere chirurgische Vorgehen zu entscheiden, etwa zur Klärung der Dignität eines Tumors oder der Vollständigkeit einer Resektion im gesunden Gewebe. Das Material wird dazu schockgefroren, geschnitten und ohne die zeitaufwendige reguläre Fixierung und Einbettung umgehend mikroskopisch beurteilt. Im Unterschied zu den übrigen histologischen Ziffern (4800, 4801, 4802, 4810, 4811, 4815), die eine reguläre, nachträgliche Aufarbeitung außerhalb des Operationssaals betreffen, honoriert 4816 gerade die zeitkritische, während der Operation erbrachte Sofortbegutachtung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4816 steht für „Histologische Sofortuntersuchung und -begutachtung während einer Operation (Schnellschnitt)“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4816 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4816 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.