GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus de r Magen- oder Darmschleimhaut
Die GOÄ-Ziffer 4801 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus de r Magen- oder Darmschleimhaut“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt I. Histologie). Sie ist mit 289 Punkten bewertet; das entspricht 16,85 € beim einfachen und 38,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4801 betrifft die histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung mehrere kleine, durch Zupfbiopsie gewonnene Schleimhautproben aus Magen oder Darm histologisch aufgearbeitet und beurteilt werden, etwa zur Abklärung entzündlicher, infektiöser oder neoplastischer Veränderungen der Schleimhaut. Im Unterschied zur allgemeinen Grundleistung nach Nummer 4800, die ein einzelnes Material betrifft, erfasst 4801 gezielt die Mehrfachbegutachtung mehrerer Zupfpräparate aus demselben anatomischen Bereich als eine zusammengefasste Leistung. Sie grenzt sich damit von Fällen ab, in denen nur ein einzelnes Präparat oder Material zur Untersuchung vorliegt, sowie von den aufwendigeren Verfahren mit besonderer Aufbereitung (4802) oder Schnittserien (4811).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,85 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 38,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 58,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4801 steht für „Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus de r Magen- oder Darmschleimhaut“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4801 ist mit 289 Punkten bewertet; das entspricht 16,85 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 38,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4801 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.