GOÄ-Lexikon › Kapitel N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials
Die GOÄ-Ziffer 4800 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials“ (Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik, Abschnitt I. Histologie). Sie ist mit 217 Punkten bewertet; das entspricht 12,65 € beim einfachen und 29,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 4800 vergütet die histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials und stellt die Grundleistung der histopathologischen Diagnostik im Abschnitt N dar. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Gewebeprobe (Biopsat, Operationspräparat oder vergleichbares Material) mikroskopisch aufbereitet, gefärbt und im Hinblick auf Struktur, Zellbild und mögliche krankhafte Veränderungen beurteilt wird, ohne dass eine der in den Nachbarziffern beschriebenen Besonderheiten (z. B. mehrere Zupfpräparate, besonders schwierige Aufbereitung, Kombination mit zytologischer Krebsdiagnostik oder Schnittserien) vorliegt. Die Ziffer wird je untersuchtem Material angesetzt und bildet damit die Standardleistung für die überwiegende Zahl histologischer Regelbefunde, während die spezielleren Konstellationen in den Nummern 4801, 4802, 4810, 4811, 4815 und 4816 gesondert erfasst sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,65 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 44,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4800 steht für „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials“ und gehört zu Kapitel N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4800 ist mit 217 Punkten bewertet; das entspricht 12,65 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4800 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.