GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4384 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4384 bezeichnet den Nachweis von Antikoerpern (IgG und IgM) gegen das Herpes-simplex-Virus und wird herangezogen, wenn bei entsprechender klinischer Symptomatik oder zur Immunstatusbestimmung eine serologische Abklaerung beider Antikoerperklassen erfolgt. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4375 identisch sind; eine eigenstaendige Bewertung besteht nicht. Die Ziffer wird angewendet, wenn IgG und IgM gemeinsam bestimmt werden; wird ausschliesslich IgM untersucht, etwa zum Nachweis einer frischen Infektion, ist stattdessen die gesondert vorgesehene Nummer 4394 einschlaegig. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen, um die korrekte Zuordnung sicherzustellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4384 steht für „Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4384 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4384 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.