GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Influenza A-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4367 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza A-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4367 betrifft den Nachweis des Influenza-A-Virus und wird eingesetzt, wenn bei Verdacht auf eine Influenzainfektion gezielt dieser Erregertyp labordiagnostisch abgeklaert werden soll, etwa zur Unterscheidung von anderen respiratorischen Virusinfekten. Nach Amtlicher Bestimmung handelt es sich um eine Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 uebereinstimmen; die Ziffer erhaelt also keine eigene, abweichende Bewertung. In der Praxis wird Nummer 4367 immer dann abgerechnet, wenn Influenza A als spezifischer Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen Erregergruppe untersucht wurde, waehrend die Subtypen B und C ueber die eigens dafuer vorgesehenen Nummern zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4367 steht für „Influenza A-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4367 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4367 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.