GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Arthroskopie – gegebenenfalls mit Probeexzision
Die GOÄ-Ziffer 3300 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Arthroskopie – gegebenenfalls mit Probeexzision“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3300 steht für die Arthroskopie, die endoskopische Gelenkspiegelung mittels optischer Instrumente über kleine Zugänge. Sie wird angesetzt, wenn ein Gelenk zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken arthroskopisch inspiziert wird, etwa zur Beurteilung von Knorpel-, Meniskus- oder Bandstrukturen. Die Legende stellt klar, dass die Leistung gegebenenfalls die Entnahme einer Probeexzision während derselben Sitzung mit umfasst, ohne dass diese gesondert berechnet wird. Die Ziffer bildet damit die reine diagnostische beziehungsweise inspizierende Arthroskopie ab; darüberhinausgehende operative arthroskopische Eingriffe wie Meniskus- oder Bandnähte werden nach eigenen, spezifischeren Nummern abgerechnet. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung unklarer Knie-, Schulter- oder Sprunggelenkbeschwerden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3300 steht für „Arthroskopie – gegebenenfalls mit Probeexzision“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3300 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3300 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.