GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs
Die GOÄ-Ziffer 318 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt III. Punktionen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs (Hydrozele). Sie wird angewendet, wenn entweder die Harnblase suprapubisch punktiert wird, etwa zur Harnableitung bei akutem Harnverhalt ohne Möglichkeit der Katheterisierung, oder wenn eine Hydrozele – eine Flüssigkeitsansammlung im Hodensack – zur Entlastung oder diagnostischen Gewinnung von Flüssigkeit punktiert wird. Beide Indikationen sind unter dieser einen Ziffer zusammengefasst, obwohl es sich anatomisch um unterschiedliche Eingriffsorte handelt. Die Leistung umfasst das Aufsuchen der jeweiligen Struktur und die eigentliche Punktion samt Ablassen der Flüssigkeit. Von der Punktion der Prostata oder Schilddrüse nach der Folgeziffer unterscheidet sich diese Leistung durch den Punktionsort, sodass je nach tatsächlich punktierter Struktur die zutreffende Ziffer anzusetzen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 318 steht für „Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 318 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 318 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.