GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion
Die GOÄ-Ziffer 317 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt III. Punktionen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Punktion eines Adnextumors, auch einschließlich einer dabei durchgeführten Douglaspunktion. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine tastbare oder bildgebend nachgewiesene Geschwulst im Bereich der Adnexe – also der Eierstöcke oder Eileiter – punktiert wird, um Flüssigkeit oder Gewebematerial zur weiteren Diagnostik zu gewinnen, etwa bei einer Zyste oder einem sonstigen Adnexbefund. Da die Douglaspunktion hier ausdrücklich eingeschlossen ist, wird sie nicht zusätzlich nach der eigenen Ziffer für die alleinige Douglasraumpunktion berechnet, wenn beide im selben Zusammenhang erfolgen. Die Leistung deckt damit sowohl den Zugang über den Douglasraum als auch die eigentliche Punktion des Tumors ab. Erfolgt ausschließlich eine Punktion des Douglasraums ohne Bezug zu einem Adnextumor, ist stattdessen die spezielle Ziffer für die Douglaspunktion anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 317 steht für „Punktion eines Adnextumors – auch einschließlich Douglaspunktion“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 317 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 317 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.