GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 316: Punktion des Douglasraums

Punktion des Douglasraums

Die GOÄ-Ziffer 316 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Punktion des Douglasraums“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt III. Punktionen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Punktion des Douglasraums, also das Einführen einer Nadel oder Kanüle durch die hintere Scheidenwand in den tiefsten Punkt der Bauchhöhle zwischen Gebärmutter und Mastdarm. Angewendet wird sie, um dort vermutete Flüssigkeitsansammlungen, etwa Blut oder Eiter, abzupunktieren oder zu diagnostischen Zwecken zu gewinnen, beispielsweise bei Verdacht auf eine geplatzte Eileiterschwangerschaft oder eine entzündliche Ansammlung im kleinen Becken. Die Leistung umfasst das Aufsuchen und Punktieren des Douglasraums als eigenständigen Eingriff. Sie ist von der Punktion eines Adnextumors mit Douglaspunktion abzugrenzen, bei der zusätzlich ein Tumor im Bereich der Adnexe punktiert wird; steht dort die Douglaspunktion im Zusammenhang mit einer Adnexpunktion, ist die speziellere Ziffer für den Adnextumor einschlägig, nicht diese Nummer allein.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach33,52 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach51,00 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 316

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 316?

Die GOÄ-Ziffer 316 steht für „Punktion des Douglasraums“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 316?

Die GOÄ-Ziffer 316 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 316 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 316?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 316 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.