GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband
Die GOÄ-Ziffer 2321 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2321 erfasst die Einrichtung (Reposition) eines gebrochenen Gesichtsknochens ausserhalb des Nasenbeins, gegebenenfalls einschliesslich des Wundverbands. Sie kommt bei Frakturen von Gesichtsknochen wie Jochbein oder Oberkiefer zum Einsatz, bei denen eine geschlossene oder gedeckte Reposition zur Wiederherstellung der Knochenposition durchgefuehrt wird. Von Nummer 2320 unterscheidet sie sich durch den Ausschluss des Nasenbeinbruchs, der eigenstaendig und mit eigener Tamponadeleistung abgebildet ist. Der Wundverband ist, sofern erforderlich, mit der Ziffer bereits abgegolten. Die Leistung ist je nach betroffenem Gesichtsknochen einmal ansetzbar; bei Bruechen mehrerer Gesichtsknochen im selben Behandlungsfall ist im Einzelfall zu klaeren, ob getrennte Frakturen vorliegen, die jeweils eine eigenstaendige Einrichtung erfordern, oder ob ein einheitlicher Bruchkomplex vorliegt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2321 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2321 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2321 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.