GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschließlich Tamponade – gegebenenfalls einschließlich Wundverband
Die GOÄ-Ziffer 2320 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschließlich Tamponade – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VI. Frakturbehandlung). Sie ist mit 189 Punkten bewertet; das entspricht 11,02 € beim einfachen und 25,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 2320 verguetet die geschlossene Reposition (Einrichtung) einer gebrochenen knoechernen Nase, also die manuelle Wiederherstellung der Nasenform nach einer Fraktur des Nasenbeins, einschliesslich der anschliessenden Tamponade zur Stabilisierung und gegebenenfalls eines aeusseren Wundverbands. Sie wird typischerweise bei frischen, unkomplizierten Nasenbeinbruechen angewendet, bei denen die Reposition ohne operative Freilegung, meist unter Lokalanaesthesie, erfolgt. Tamponade und Wundverband sind als Nebenleistungen bereits mit der Ziffer abgegolten und nicht gesondert berechnungsfaehig. Die Leistung grenzt sich von der Einrichtung anderer Gesichtsknochenbrueche nach Nummer 2321 dadurch ab, dass sie ausschliesslich das Nasenbein betrifft; bei kombinierten Verletzungen mehrerer Gesichtsknochen ist zu pruefen, welche Ziffer den jeweiligen Bruch konkret erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2320 steht für „Einrichtung der gebrochenen knöchernen Nase einschließlich Tamponade – gegebenenfalls einschließlich Wundverband“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2320 ist mit 189 Punkten bewertet; das entspricht 11,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2320 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.