GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ärztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD), je Tag Der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 umfaßt insbesondere die ständige Bereitschaft von Arzt und gegebenenfalls Dialysehilfspersonal, die regelmäßigen Beratungen und Untersuchungen des Patienten, die Anfertigung und Auswertung der Dialyseprotokolle sowie die regelmäßigen Besuche bei Heimdialyse-Patienten mit Gerätekontrollen im Abstand von mindestens drei Monaten. Bei der Zentrums- und Praxisdialyse ist darüber hinaus die ständige Anwesenheit des Arztes während der Dialyse erforderlich. Dies gilt auch für Auftragsleistungen
Die GOÄ-Ziffer 793 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ärztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD), je Tag Der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 umfaßt insbesondere die ständige Bereitschaft von Arzt und gegebenenfalls Dialysehilfspersonal, die regelmäßigen Beratungen und Untersuchungen des Patienten, die Anfertigung und Auswertung der Dialyseprotokolle sowie die regelmäßigen Besuche bei Heimdialyse-Patienten mit Gerätekontrollen im Abstand von mindestens drei Monaten. Bei der Zentrums- und Praxisdialyse ist darüber hinaus die ständige Anwesenheit des Arztes während der Dialyse erforderlich. Dies gilt auch für Auftragsleistungen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen und 15,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 793 vergütet die ärztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse, kurz CAPD, abgerechnet je Tag. Angewendet wird sie bei Patienten, die ihre Bauchfelldialyse als fortlaufendes, über den Tag verteiltes Verfahren selbständig durchführen und dabei ärztlich betreut werden, wobei die Abrechnung tagesbezogen erfolgt und nicht je einzelnem Spülvorgang wie bei den Ziffern 785 und 786. Laut amtlicher Bestimmung ist der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 einheitlich geregelt, und Leistungen nach den Abschnitten B und C sind daneben grundsätzlich ausgeschlossen, mit Ausnahme der in Verbindung mit Nummer 50 genannten Leistung. Damit stellt die Bestimmung klar, dass die Betreuungsziffern 790 bis 793 die ärztliche Leistung rund um die Dialyse abschließend abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 23,46 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 793 steht für „Ärztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher ambulanter Peritonealdialyse (CAPD), je Tag Der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 umfaßt insbesondere die ständige Bereitschaft von Arzt und gegebenenfalls Dialysehilfspersonal, die regelmäßigen Beratungen und Untersuchungen des Patienten, die Anfertigung und Auswertung der Dialyseprotokolle sowie die regelmäßigen Besuche bei Heimdialyse-Patienten mit Gerätekontrollen im Abstand von mindestens drei Monaten. Bei der Zentrums- und Praxisdialyse ist darüber hinaus die ständige Anwesenheit des Arztes während der Dialyse erforderlich. Dies gilt auch für Auftragsleistungen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 793 ist mit 115 Punkten bewertet; das entspricht 6,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 793 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.