GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4077: Vanillinmandelsäure (VMA) 4078 Untersuchungen mit ähnlichem…

Vanillinmandelsäure (VMA) 4078 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben

Die GOÄ-Ziffer 4077 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vanillinmandelsäure (VMA) 4078 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

570 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach33,22 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach38,21 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach43,19 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4070).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4077

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4077?

Die GOÄ-Ziffer 4077 steht für „Vanillinmandelsäure (VMA) 4078 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4077?

Die GOÄ-Ziffer 4077 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4077 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4077?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 4077 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.