GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1558: Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme…

Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 1558 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

148 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,63 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach19,84 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,19 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1558

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1558?

Die GOÄ-Ziffer 1558 steht für „Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1558?

Die GOÄ-Ziffer 1558 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1558 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1558?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1558 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.