GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1550: Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener…

Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener Fensterung des Schildknorpels

Die GOÄ-Ziffer 1550 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener Fensterung des Schildknorpels“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach40,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach61,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1550

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1550?

Die GOÄ-Ziffer 1550 steht für „Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener Fensterung des Schildknorpels“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1550?

Die GOÄ-Ziffer 1550 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1550 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1550?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1550 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.