GOÄ-Lexikon › Rechtsprechung › III ZR 54/07
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlichärztliche und medizinischtechnische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.
Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).
GOÄ § 5 Abs. 2 Satz 4
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