GOÄ-Lexikon › Rechtsprechung › III ZR 186/01
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).
GOÄ § 6a Abs. 1 Satz 2; BPflV § 22 Abs. 3 Satz 1
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