GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1586: Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder…

Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 1586 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

296 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,25 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach39,68 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach60,39 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1586

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1586?

Die GOÄ-Ziffer 1586 steht für „Entfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1586?

Die GOÄ-Ziffer 1586 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1586 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1586?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1586 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.